II.2 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs) zu überprüfen. Weiter hat die Kammer auch bezüglich der Zivilklagen der E.________ AG und der F.________ AG einen neuen Entscheid zu fällen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie bei ihrer Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Möglich bleibt neben einer höheren Freiheitsstrafe auch eine einschneidendere Übertretungsbusse.