I.1.2 der Anklageschrift; pag. 504). Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich wegen eines (vollendeten) Betrugs freisprach, widerspricht ihr Entscheid offensichtlich der Anklageschrift. Dieses Versehen ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu korrigieren. Nach dem Gesagten bleiben oberinstanzlich der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenbetrug und geringfügigem Betrug (Ziff. II.2 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs) zu überprüfen.