8 gen das Sozialhilfegesetz (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie der erstinstanzlich gutgeheissenen Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 2 (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden. Mit Blick auf den erwähnten Freispruch in Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs ist zu beachten, dass der von der Staatsanwaltschaft überwiesene Vorwurf bloss auf einen Betrugsversuch lautete (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift; pag.