4 hiervor). Überdies sei die erstinstanzliche Gutheissung der Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 2 im Betrag von CHF 165.00 zu bestätigen. Mit diesen Anträgen erklärte der Beschuldigte sinngemäss einen Teilrückzug der Berufung. Neben dem erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs zum Nachteil der D.________ AG (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), kann somit auch bezüglich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs), mehrfacher Urkundenfälschung (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) und mehrfachen Widerhandlungen ge-