Eingangs der Berufungsverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, es werde im Rahmen des Endentscheids über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden (pag. 849). Angesichts des in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten beantragten Schuldspruchs in diesem Punkt, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte weiter beantragen, es sei bezüglich der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung und mehrfacher Urkundenfälschung die Rechtskraft festzustellen (Ziff. 4 hiervor).