5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018, auf die Berufung des Beschuldigten sei insoweit nicht einzutreten, als er – entgegen seinen Anträgen in erster Instanz – oberinstanzlich bezüglich der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erstmals einen Freispruch beantragt habe (pag. 694 ff.). Eingangs der Berufungsverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, es werde im Rahmen des Endentscheids über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entscheiden (pag. 849).