8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei nach Einreichung der Kostennote gerichtlich festzulegen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin M.________, stellte ihrerseits die folgenden Anträge (inkl. handschriftlicher Ergänzungen, pag. 863 f.): I.