___ AG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig zu erklären. Es sei eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen und dem Beschuldigten eine Übertretungsbusse von CHF 640.00 aufzuerlegen. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich oberinstanzlich nicht mehr vernehmen. Sie sind auch nicht zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen.