IV 1-2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (pag. 694 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an. Sie beantragte, auf die Berufung des Beschuldigten sei insoweit nicht einzutreten, als dieser einen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz beantragt habe (Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen sei der Beschuldigte entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil und zusätzlich des Betrugs, begangen in der Zeit vom 14. Juli 2014 bis 12. August 2014 in Bern z.N. der F.________ AG (Ziff.