und in Anwendung der Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1; 103; 106; 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter; 148 Abs. 2; 251 Ziff. 1, 303 Ziff. 1 StGB; Art. 85 SHG; Art. 426 ff. StPO. 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 1/2 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 640.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sieben Tage festgesetzt.