1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘308.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. IV.