31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, teilweise Versuchs dazu, angeblich begangen am 27. Juni 2014 in O.________ zum Nachteil der C.________ SA. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ SA wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. III.