Diese Entschädigungen werden vom Kanton Bern ausgerichtet. Eine Tragung durch die Privatklägerin erscheint unbillig, da durch deren Zivilklage kein besonderer, grösserer Aufwand entstanden ist. Wie bereits erwähnt, kann ihr auch kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen erfolgt war. Hingegen hat die Privatklägerin, die mit ihren Anträgen unterliegt, ihrerseits keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.