427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung ist an die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens gebunden (vgl. 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 5.3.). Infolge Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf den Ersatz seiner angemessen Verteidigungskosten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das oberinstanzliche Verfahren. Die Höhe Entschädigungen wurde im Anschluss an das vorliegende Urteil vom 8. Oktober 2018 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit separatem Beschluss vom 26. Oktober 2018 festgesetzt. Diese Entschädigungen werden vom Kanton Bern ausgerichtet.