432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Strafpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung über die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen der beschuldigten Person ist ebenso wie die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur.