30 Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt. Die Privatklägerin wurde einzig aufgrund der Berufung des Beschuldigten in ein zweitinstanzliches Verfahren gezwungen und stellte einzig einen Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Verhalten hat damit keinen zusätzlichen Aufwand verursacht. Daher erscheint es angemessen, ihr auch oberinstanzlich trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.