Auch kann ihr kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen erfolgt war. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit der Kanton Bern (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).