426 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Kostenauferlegung an die Privatklägerin nach Art. 427 Abs. 1 StPO erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ihre Anträge lösten kaum Kosten aus, die nicht entstanden wären, hätte sie sich nicht als Privatklägerin, sondern nur als Strafantragstellerin konstituiert. Auch kann ihr kein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. ein Erschweren der Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden, nachdem erstinstanzlich antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen erfolgt war.