SR 210]) (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4.). Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Freispruch nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘308.00 wird bestätigt. Da der Beschuldigte freigesprochen wird, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO