29 chen und Retentionsgegenständen frei. Der zivilrechtlich relevante Sachverhalt ist nicht spruchreif. Die Zivilklage wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. Sowohl erst- als auch oberinstanzlich wurde/wird auf das Ausscheiden von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt verzichtet. V. Kosten und Entschädigung