Entsprechend ist rechtlich weder von einer direkten Schädigungsabsicht noch von einer Eventualabsicht auszugehen. Damit ist im Ergebnis festzustellen, dass das subjektive Tatbestandselement der Schädigungsabsicht nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte ist freizusprechen von der Anschuldigung der Veruntreuung und Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen, evtl. teilweise versucht begangen.