betreffend der Investition in die H.________ AG nach dem Verkauf der Zweigniederlassung – über Wochen und Monate mit aller erforderlichen Intensität darauf hingearbeitet hatte, durch einen Teilverkauf des Geschäftsbereichs Super Puma an die G.________ die verbleibende H.________ AG mit den erforderlichen Mitteln für eine Unternehmensfortführung auszustatten. Damit beabsichtigte er gleichzeitig auch die Schulden gegenüber der Privatklägerin zu begleichen. Entsprechend ist rechtlich weder von einer direkten Schädigungsabsicht noch von einer Eventualabsicht auszugehen.