wird festgehalten, dass dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» »(Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 nicht ein aktives Bewusstsein um den Bestand und Umfang des Retentionsrechts unterstellt werden kann. Mit Blick auf die unter dem Titel «Tatsachen und Indizien für Rückschlüsse auf die subjektive Seite des Beschuldigten» gemachten Ausführungen (vgl. Ziff. II.13.5. oben) lässt sich auch nicht mehr ernsthaft in Betracht ziehen, der Beschuldigte habe die Schädigung als notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt: