Nichtsdestotrotz lässt sich ausgehend von den Ausführungen betreffend «Wissen um Bestand, Umfang und Auswirkungen des Retentionsrechts» (vgl. Ziff. II.13.2. oben) dem Beschuldigten nicht unterstellen, er habe direktvorsätzlich gehandelt, weil er um die Bedeutung und Umfang des zu Gunsten der Privatklägerin existierenden Retentionsrechts und um den Zusammenhang zwischen eben diesem Retentionsrecht und dem in Englisch verfassten «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) bzw. dem sich daraus ergebenden Verfügungsgeschäfts/Wegschaffen der Retentionsgegenstände gewusst habe: Vielmehr