Mit direktem Vorsatz (ersten Grades) und damit gleichwohl mit Schädigungsabsicht ist die Tatbestandsverwirklichung aber auch dann gewollt, wenn der Täter in ihr eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Der Beschuldigte war zwar im 2014 alleiniger Geschäftsführer einer im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft (pag. 18 289 f.) von nicht unbedeutender Grösse (Zweigniederlassung, Bilanzsumme, Betriebsertrag). Nichtsdestotrotz lässt sich ausgehend von den Ausführungen betreffend «Wissen um Bestand, Umfang und Auswirkungen des Retentionsrechts» (vgl. Ziff.