28 Ausgehend vom Beweisergebnis, wonach das Ziel des Beschuldigten der Erhalt von Arbeitsplätzen war, kann und darf dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, die Schädigung der Privatklägerin sei sein direktes und oberstes Handlungsziel gewesen. Mit direktem Vorsatz (ersten Grades) und damit gleichwohl mit Schädigungsabsicht ist die Tatbestandsverwirklichung aber auch dann gewollt, wenn der Täter in ihr eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt.