Über die Anwendung von Art. 29 StGB erfolgt die strafrechtliche Zurechnung und Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Im Umfang der weggeschafften Gegenstände hat er den objektiven Tatbestand von Art. 145 StGB erfüllt. Bezüglich derjenigen Gegenstände, die dem Retentionsrecht unterlagen und nach Intervention seitens der Privatklägerin nicht aus den Räumlichkeiten abtransportiert wurden, liegt lediglich ein unvollendeter Versuch vor (vgl. pag. 18 437, S. 50 der Urteilsbegründung).