15. Subsumtion Für die Begründung zum objektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 434 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis erteilte der Beschuldigte als Geschäftsführer der H.________ AG in Erfüllung des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) vom 27. Juni 2014 die Zustimmung für den Abtransport von unter dem Retentionsrecht der Privatklägerin stehenden Gegenständen aus den Mieträumlichkeiten. Er hat damit über die Gegenstände verfügt. Über die Anwendung von Art.