Handelt es sich dabei um Sonderdelikte, sind die (strafbegründenden oder straferhöhenden) Sonderpflichten (bzw. Tätereigenschaften) jedoch in der Regel nur bei der entsprechenden Kollektivperson gegeben, nicht aber bei der natürlichen Person, die für sie handelte oder hätte handeln müssen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 1 zu Art. 29 StGB). Mit der Schaffung von Art. 29 StGB liegt eine spezielle Organ- und Vertreterhaftung vor, welche persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründeten oder erhöhten, von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe und Vertreter übertrug.