Täter kann nach dem Wortlaut der Norm nur der Schuldner selbst sein. Die Strafbarkeit der natürlichen Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens Straftaten verüben, setzt voraus, dass sie sämtliche Deliktsmerkmale in eigener Person verwirklichen. Handelt es sich dabei um Sonderdelikte, sind die (strafbegründenden oder straferhöhenden) Sonderpflichten (bzw. Tätereigenschaften) jedoch in der Regel nur bei der entsprechenden Kollektivperson gegeben, nicht aber bei der natürlichen Person, die für sie handelte oder hätte handeln müssen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage 2013, N 1 zu Art.