145 StGB gelten: Die Anwendung von Art. 145 StGB nur auf Fälle zu beschränken, bei denen die Absicht, den Gläubiger zu schädigen, eigentliches Handlungsziel ist, greift zu kurz. Ob aber letztlich auch eine eigentliche Eventualabsicht genügte, kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Die Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB) stellt ein echtes Sonderdelikt dar. Täter kann nach dem Wortlaut der Norm nur der Schuldner selbst sein.