O., N 46 zu Art. 12). Die Verwirklichung der vom Täter für notwendig gehaltenen Vorbedingungen ist von ihm ebenso beabsichtigt wie die des eigentlichen Handlungszieles: Ist der Täter sich bewusst, dass er sein Handlungsziel nur auf dem Wege der Erfüllung eines Straftatbestandes erreichen kann, so will er den Erfolg, mag ihm dieser an sich auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein (STRATENWERTH, a.a.O., §9 N 97). Dabei geht es gemäss STRATENWERTH aber nicht darum, den Eventualdolus einbezogen verstanden zu wissen. Dies muss auch bei der Anwendung von Art. 145 StGB gelten: Die Anwendung von Art.