27 Neben dem direkten Vorsatz (ersten Grades), der Absicht entsprechend (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, §9 N 123), bei dem es dem Täter auf die Verwirklichung des Tatbestandes gerade ankommt, in ihr das eigentliche Ziel der Handlung liegt, ist mit direktem Vorsatz (ersten Grades) die Tatbestandsverwirklichung auch dann gewollt, wenn der Täter in ihr eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt (NIGGLI, a.a.O., N 46 zu Art.