Zum subjektiven Tatbestand Art. 145 StGB verlangt beim subjektiven Tatbestand neben Vorsatz zusätzlich die Absicht, durch die Handlung den Gläubiger zu schädigen, d.h. seinen Verwertungsanspruch zu vereiteln oder zumindest zu erschweren (sog. Schädigungsabsicht). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage, ob allenfalls Eventualabsicht genügt, die einschlägigen, divergierenden Lehrmeinungen korrekt wiedergegeben.