Stattdessen ist in Bezug auf «eigenmächtig Verfügen» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die rechtliche Verfügung im Sinne des Verfügungsgeschäftes abzustellen, d.h. namentlich auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung. Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit der Tatsache, dass einerseits die pfandrechtsschädigenden Handlungen (entziehen, beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen) ebenso selbständig aufgezählt werden wie die Entwertung, andererseits die Aneignung fremder Sachen ohnehin nach Art. 137 ff. StGB strafbar ist (vgl. NIGGLI, a.a.O., N 29 zu Art. 145 StGB). 14.2 Zum subjektiven Tatbestand Art.