weigerlich zu heiklen Beweis- und Abgrenzungsfragen und unter Umständen zu einer problematischen Vorverlagerung der Strafbarkeit. Stattdessen ist in Bezug auf «eigenmächtig Verfügen» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die rechtliche Verfügung im Sinne des Verfügungsgeschäftes abzustellen, d.h. namentlich auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.