O., N 7 zu Art. 145 StGB) und u.a. genügend ist, dass dem Gläubiger die Pfand- oder Retentionssache vom Schuldner durch Gewahrsams- oder Treubruch ganz oder teilweise entwertet wird, und zwar so schwerwiegend, dass sie die Befriedigung des zu sichernden Anspruchs gefährdet, so liesse sich mit guten Gründen argumentieren, es sei für die Erfüllung des Tatbestandes auf das Verpflichtungsgeschäft abzustellen bzw. dieses allein könne zumindest teilweise schon genügend sein, den objektiven Tatbestand des «eigenmächtig Verfügen» zu erfüllen.