Demgegenüber ändert das Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) sofort und endgültig zu Gunsten eines Andern den Bestand bzw. den Inhalt eines Rechts, welches bisher dem Erklärenden zustand. Auf was ist nun beim «eigenmächtig Verfügen» abzustellen? Auf das Verpflichtungsgeschäft oder auf das Verfügungsgeschäft? Davon ausgehend, dass der Tatbestand von Art. 145 StGB keinen Vermögensschaden voraussetzt (NIGGLI, a.a.O., N 7 zu Art.