Gemäss TRECHSEL/CRAMERI (Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, N 4 zu Art. 145 StGB) besteht die Tathandlung darin, dass dem Gläubiger die Pfand- oder Retentionssache vom Schuldner durch Gewahrsams- oder Treubruch entzogen oder dass sie ganz oder teilweise entwertet wird. Die Entwertung kann auch ohne Substanzeingriff erfolgen. Dabei muss die Entwertung so schwerwiegend sein, dass sie die Befriedigung des zu sichernden Anspruchs gefährdet.