__ offensichtlich für möglich. Am Wissen des Beschuldigten um die definitive Schädigung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Wegschaffens der Retentionsgegenstände bestehen unüberwindliche Zweifel. Es ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach er nicht damit rechnete, dass die H.________ AG ihre Mietschulden nie wird bezahlen können. III. Rechtliche Würdigung