Es ist unerheblich, ob die Hoffnung des Beschuldigten auf Abwendung des Konkurses zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der objektiven Gegebenheiten noch realistisch war. Deshalb wirkt sich auch die Lückenhaftigkeit der vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (vgl. Ziff. 12.2. oben) nicht zu dessen Ungunsten aus. Aus seiner subjektiven Sicht hielt er eine Rettung der H.________ AG und damit die Bezahlung der Schulden gegenüber der Privatklägerin bis zur Absage der G.________ offensichtlich für möglich.