Aufgrund der vorhanden Beweise lässt sich dem Beschuldigten nicht nachweisen, dass er im Zeitpunkt, als er den Kaufvertrag betreffend die Zweigniederlassung in O.________ vollzog, indem er dem Umzug der Gegenstände, auf denen ein Retentionsrecht der Privatklägerin bestand, zustimmte, wusste, dass die H.________ AG ihre Schulden aus dem Mietverhältnis mit der Privatklägerin mit Sicherheit nicht wird bezahlen. Es ist unerheblich, ob die Hoffnung des Beschuldigten auf Abwendung des Konkurses zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der objektiven Gegebenheiten noch realistisch war.