__ AG unter allen Umständen abzuwenden. Weiter zu berücksichtigen ist, dass gemäss Feststellungen des BAZL in der Verfügung vom 14. Mai 2014, das Eigenkapital per 31. Dezember 2013 zwar mit 0,8 Mio. CHF überschuldet war, demgegenüber aber nachrangige Darlehen in der Höhe von CHF 1,9 Mio. bestanden und gegen die H.________ AG keine wesentlichen Betreibungsverfahren anhängig waren (pag. 18 564 f.). Unter all diesen Umständen und Begebenheiten kann die mehrfach seitens des Beschuldigten von Anbeginn weg gemachte Aussage (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2015 [pag.