__ AG die Kündigung des Mietvertrages mit der Privatklägerin (pag. 18 214). Mitzuberücksichtigen ist alsdann, dass mit der Unterzeichnung des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 bzw. dem damit einhergehenden Verkauf der Aktiven der Zweigniederlassung in O.________ die Geschäftstätigkeit der H.________ AG ebenda per sofort eingestellt wurde. Eine Wiederaufnahme war weder beabsichtigt noch auf Grund des Konkurrenzverbots für die Kantone Waadt und Wallis für die Dauer von fünf Jahren (pag. 07 001 023 bzw. 07 001 054) rechtlich zulässig. Vielmehr wurde die Geschäftstätigkeit der H.________ AG in O.________ per sofort eingestellt.