24 Es war im Übrigen klar, dass die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände (Material, Mobiliar und Fahrzeuge) nicht mehr in die von der Privatklägerin gemieteten Räumlichkeiten zurückgeführt würden. Ein Weiterbetrieb des Fluggeschäfts durch die Käufer aus den Mieträumlichkeiten der Privatklägerin bzw. eine Übernahme der Mietverträge mit der Privatklägerin durch die Käuferin war nicht geplant. Schliesslich erfolgte bereits am 28. Mai 2014 durch die H.________ AG die Kündigung des Mietvertrages mit der Privatklägerin (pag.