Es wurde bereits festgestellt (vgl. Ziff. II.13.2. oben), dass dem Beschuldigten rund um den Abschluss des «Asset purchase agreement» (Kaufvertrag) am 27. Juni 2014 nicht (mehr) ein aktives Bewusstsein um den Bestand und Umfang des Retentionsrechts unterstellt werden kann. Er war alleiniger Geschäftsführer einer im Frühjahr 2002 gegründeten und im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft (pag. 18 289 f.) mit einer Zweigniederlassung, einer Bilanzsumme per 31. Mai 2014 von mehr als CHF 20 Mio. (pag. 07 001 003