05 003 010). Damit ist fürs Erste festzuhalten, dass es beweismässig in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, die auf eine direkte, eigentlich als primäres Handlungsziel angestrebte Schädigungsabsicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin hinweisen würden. Der Beschuldigte wollte in erster Linie die Arbeitsplätze in der Zweigniederlassung in O.________ retten und den Konkurs der H.________ AG abwenden. Es wurde bereits festgestellt (vgl. Ziff.