tun. Dass die Wegschaffung von Gegenständen (Material, Mobiliar und Fahrzeuge), die dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterlagen, in der Grössenordnung von ca. CHF 95‘000.00, sowie von rund CHF 22‘000.00 an Material und Mobiliar, das in den Räumlichkeiten der Privatklägerin durch deren Intervention zurückgeblieben ist, d.h. der Gesamtwert der betroffenen Güter auf rund CHF 117‘000.00 geschätzt wurde, ist eine Eingrenzung bzw. Annäherung, die dem Grundsatz «in dubio pro reo» ohne Weiteres stand hält: J.________ ging von einem «Wert von mehreren hunderttausend Franken» aus (pag.