entsprechend ergibt sich ein Wert des zurückgelassenen Materials von etwa CHF 22‘000.00. Schliesslich noch betreffend Liste «Matériel Super Puma» (pag. 07 002 034): Dieses Material, ohne Wertangaben, war gemäss Schreiben vom 14. August 2014 nicht Gegenstand des «Asset purchase agreement» (pag. 07 002 033) und somit offensichtlich irrtümlich weggeschafft worden. Selbst der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung: «Die CHF 86‘500.00 für das Flugbetriebsmaterial erscheinen mir realistisch. (…) Vom Super Puma ist darin nichts enthalten» (pag. 18 329). J.________ erklärte dazu in der Hauptverhandlung, dieses Material sei ihnen nicht zurückgegeben worden.