Wird zusätzlich gleichwohl berücksichtigt, dass es sich letzten Endes um eine Schätzung handelt, so erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Sicherheitsabzug zu Gunsten des Beschuldigten in der Grössenordnung von 25 % als angemessen, womit sich ein geschätzter bzw. annäherungsweise ermittelter Gesamtwert des weggeschafften und dem Retentionsrecht der Privatklägerin unterliegenden Materials und Mobiliars von knapp CHF 65‘000.00 ergibt; entsprechend ergibt sich ein Wert des zurückgelassenen Materials von etwa CHF 22‘000.00. Schliesslich noch betreffend Liste «Matériel Super Puma» (pag.